Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Privat versichern können Sie sich dann, wenn Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht unterliegen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

 

 

Versicherungsfreiheit

Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.

 

Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.

 

 

Befreiung von der Versicherungspflicht

Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen, die versicherungspflichtig werden

 

Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, ohne dass er sich gesetzlich versichern muss oder darf. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen und ist dann dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.

 

 

Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.

 

 

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