Privat versichern können Sie sich dann, wenn Sie der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht
unterliegen oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können.
Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.
Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese
haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu
kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung
nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu
einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.
Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen,
die versicherungspflichtig werden
Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein,
wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig
wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der
Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich
privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er
wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht
befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze
verdienen, ohne dass er sich gesetzlich versichern muss oder darf. Wird er
allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich
jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen und ist dann
dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.
Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.