Künstlersozialversicherung
Unter das Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) fallen Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend
selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen,
ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise
publizistisch tätig sind.
Personen, die z.B. aufgrund anderer Vorschriften (z.B. § 5 SGB V)
krankenversichert sind oder wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V
unterliegen, werden nicht nach dem KSVG krankenversichert.
Für die Künstler oder Publizisten, die nicht zum vorstehenden Personenkreis
gehören, besteht in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit eine
Krankenversicherungspflicht bei einem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Die Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist sowohl für sich
als auch für die Angehörigen, für die bei einer Versicherung in der GKV
Anspruch auf Familienkrankenhilfe bestehen würde, der Künstlersozialkasse
nachzuweisen.
Auf Antrag kann sich ein selbstständiger Künstler oder Publizist von der
Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er in drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat,
das über der Summe der Jahresarbeitsverdienstgrenzen liegt, die nach § 5 SGB V
für diese Jahre festgelegt waren.
Sinkt das Arbeitseinkommen wieder ab, kann die Befreiung von der
Künstlersozialkasse widerrufen werden.
Würde bei Mitgliedschaft in der GKV Anspruch auf Familienhilfe bestehen, kann
der Künstler einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag bei der
Künstlersozialkasse beantragen.
Die Künstlersozialversicherung wird finanziert durch
Bisher wurde ein einheitlicher Abgabensatz von 5% für alle vom KSVG betroffenen
Bereiche erhoben. Von 1989 an wurde die Künstlersozialabgabe getrennt für die
Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst festgesetzt. Es
wurde ein Abgabengrenzsatz eingeführt, wobei die für einen Bereich über diesen
Höchstsatz hinausgehende Belastung von den anderen Sparten mitgetragen werden
muss.