Künstlersozialversicherung

 

Unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind.

Personen, die z.B. aufgrund anderer Vorschriften (z.B. § 5 SGB V) krankenversichert sind oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V unterliegen, werden nicht nach dem KSVG krankenversichert.

Für die Künstler oder Publizisten, die nicht zum vorstehenden Personenkreis gehören, besteht in den ersten 5 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit eine Krankenversicherungspflicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Die Versicherung bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist sowohl für sich als auch für die Angehörigen, für die bei einer Versicherung in der GKV Anspruch auf Familienkrankenhilfe bestehen würde, der Künstlersozialkasse nachzuweisen.

Auf Antrag kann sich ein selbstständiger Künstler oder Publizist von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Jahresarbeitsverdienstgrenzen liegt, die nach § 5 SGB V für diese Jahre festgelegt waren.
Sinkt das Arbeitseinkommen wieder ab, kann die Befreiung von der Künstlersozialkasse widerrufen werden.
Würde bei Mitgliedschaft in der GKV Anspruch auf Familienhilfe bestehen, kann der Künstler einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag bei der Künstlersozialkasse beantragen.

Die Künstlersozialversicherung wird finanziert durch


Bisher wurde ein einheitlicher Abgabensatz von 5% für alle vom KSVG betroffenen Bereiche erhoben. Von 1989 an wurde die Künstlersozialabgabe getrennt für die Bereiche Wort, Bildende Kunst, Musik und Darstellende Kunst festgesetzt. Es wurde ein Abgabengrenzsatz eingeführt, wobei die für einen Bereich über diesen Höchstsatz hinausgehende Belastung von den anderen Sparten mitgetragen werden muss.

 

 

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