Es gibt Arbeitgeber, z.B. Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die sich nach Maßgabe von Beihilfebestimmungen, die für Beamte oder für
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, an den Krankheitskosten ihrer
Arbeitnehmer beteiligen. Anwendungen finden je nach Arbeitgeber die
Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Landes.
Beamte, auch zum Beispiel solche auf Widerruf, und Pensionäre
sind krankenversicherungsfrei. Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen
Vorversicherungszeiten erfüllt. Für diese Personengruppe gibt es ein eigenes
System der Vorsoge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge
ausgeht, die durch Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird.
Das heißt, dass der Dienstherr in einem bestimmten Umfang
die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen,
übernimmt. Zur Aufstockung der Beihilfe bietet sich der Abschluss einer
privaten Krankenversicherung an. Dabei stehen den Beamten Tarife zur Verfügung,
die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung
bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckten Prozentsatz der Aufwendungen
versichern. Für verbleibende Deckungslücken existieren
Beihilfeergänzungstarife. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten
Versicherungsschutzes bleibt grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.
Die Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes betreffen Bundesbeamte und Landes- und Kommunalbeamte
der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dieselben
Beihilfebemessungssätze wie die BhV des Bundes, allerdings mit einigen
Abweichungen, sehen die BhV der Länder Baden-Württemberg, Hamburg,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes vor. Bremen und Hessen
haben eigenständige BhV.
Die Beihilfe kann auch Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Unterbringung im
Zweibettzimmer) umfassen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung.
Der Beamte im Geltungsbereich dieser Regelung erhält als
Beilhilfe 50 Prozent seiner Aufwendungen, 70 Prozent der Aufwendungen für
seinen Ehegatten und 80 Prozent der Aufwendungen für seine Kinder. Hat der
Beamte zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, erhält auch er 70 Prozent
seiner eigenen Aufwendungen zu.
Zusammen dürfen Beihilfe und Erstattung aus der
Krankenversicherung die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
Leistungen aus einer Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung und
Beitragsrückerstattungen werden nicht angerechnet.
Für Beamte, die in Fortsetzung früher erworbener
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben sind, gelten
besondere Beihilferegelungen.
Einen Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen gibt es für Beamte nicht, weder bei gesetzlichem noch bei privatem Versicherungsschutz, weil der Dienstherr bereits mit der Besoldung einen Anteil für die durchschnittlich zu erwartenden Aufwendungen für Krankheitsvorsorge gezahlt hat.
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