Beihilfeberechtigung des öffentlichen Dienstes

 

 

Es gibt Arbeitgeber, z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich nach Maßgabe von Beihilfebestimmungen, die für Beamte oder für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten, an den Krankheitskosten ihrer Arbeitnehmer beteiligen. Anwendungen finden je nach Arbeitgeber die Beihilfevorschriften des Bundes oder diejenigen eines bestimmten Landes.

 

Beamte, auch zum Beispiel solche auf Widerruf, und Pensionäre sind krankenversicherungsfrei. Ein Recht, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beizutreten, besteht nicht, es sei denn, es sind die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt. Für diese Personengruppe gibt es ein eigenes System der Vorsoge im Krankheitsfall, das vom Grundsatz der Eigenvorsorge ausgeht, die durch Beihilfe des Dienstherrn ergänzt wird.

 

Das heißt, dass der Dienstherr in einem bestimmten Umfang die Krankheitskosten, die einem Beamten oder seinen Angehörigen entstehen, übernimmt. Zur Aufstockung der Beihilfe bietet sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung an. Dabei stehen den Beamten Tarife zur Verfügung, die eine den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen gerecht werdende Sicherung bieten, indem sie den von der Beihilfe nicht gedeckten Prozentsatz der Aufwendungen versichern. Für verbleibende Deckungslücken existieren Beihilfeergänzungstarife. Die Entscheidung über Art und Umfang des privaten Versicherungsschutzes bleibt grundsätzlich dem einzelnen Beamten überlassen.

 

Die Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes  betreffen Bundesbeamte und Landes- und Kommunalbeamte der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg,  Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,  Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dieselben Beihilfebemessungssätze wie die BhV des Bundes, allerdings mit einigen Abweichungen,  sehen die BhV  der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes vor. Bremen und Hessen haben eigenständige BhV.

 

Die Beihilfe kann auch Wahlleistungen im Krankenhaus  (Chefarztbehandlung, Unterbringung im Zweibettzimmer) umfassen. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung.

 

Der Beamte im Geltungsbereich dieser Regelung erhält als Beilhilfe 50 Prozent seiner Aufwendungen, 70 Prozent der Aufwendungen für seinen Ehegatten und 80 Prozent der Aufwendungen für seine Kinder. Hat der Beamte zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder, erhält auch er 70 Prozent seiner eigenen Aufwendungen zu.

 

Zusammen dürfen Beihilfe und Erstattung aus der Krankenversicherung die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus einer Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherung und Beitragsrückerstattungen werden nicht angerechnet.

 

Für Beamte, die in Fortsetzung früher erworbener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben sind, gelten besondere Beihilferegelungen.

 

Einen Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen gibt es für Beamte nicht, weder bei gesetzlichem noch bei privatem Versicherungsschutz, weil der Dienstherr bereits mit der Besoldung einen Anteil für die durchschnittlich zu erwartenden Aufwendungen für Krankheitsvorsorge gezahlt hat.

 

 

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