Fortführung
der Privaten Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherung bei Arbeitslosigkeit
Grundsätzlich unterliegen Personen bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. der
Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), wenn sie Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA)
beziehen.
Privatversicherte können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der GKV
bzw. SPV befreien lassen und demnach ihre private Krankenversicherung (PKV)
bzw. private Pflegepflichtversicherung (PPV) fortführen. Voraussetzung dafür
ist, daß sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
privat versichert waren und daß für sie weiterhin privater Versicherungsschutz
besteht, dessen Art und Umfang den Leistungen der GKV entspricht. Die Befreiung
ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Krankenkasse
zu beantragen.
Übernahme von
Beiträgen zur PKV bzw. PPV durch die Bundesanstalt für Arbeit
Für die Dauer des Bezuges der o.g. Leistungen von der BA werden auf Antrag die
Beiträge zur PKV bzw. PPV zu 100 Prozent durch die BA übernommen - jedoch
begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die bei Versicherungspflicht für die
GKV
bzw. SPV von der BA zu tragen wären. Hierbei werden auch Beiträge für die
Versicherung von Familienangehörigen berücksichtigt. Übersteigen die Beiträge
zur PKV bzw. PPV den maximalen Zahlbetrag der BA, wird die Differenz dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt